Oberlandesgericht Frankfurt (Main)
Az.: 7 U 91/99
Urteil vom 28.6.2000
Tenor
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung am 24.5.2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14.4.1999 -Aktenzeichen: 1 O 62 168 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer beträgt 9.151,95 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, denn dem Kläger steht kein über den Betrag des erstinstanzlichen Urteils hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
Zu Recht wird in dem angegriffenen Urteil bei der unzweifelhaft dem Grunde nach bestehenden Haftung des Beklagten aus § 833 BGB gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden in Ansatz gebracht. Dieses Mitverschulden ist mit mindestens 50 % zu bewerten.
Dieses Mitverschulden ergibt sich aus dem Umstand, daß der Kläger den Hund des Beklagten streichelte, obwohl er den Hund nicht kannte und es sich bei dem Tier um einen Rottweiler handelte; also einer -wenn auch unstreitig nicht per se aggressiven- großen und stämmigen Wachhundrasse. Insbesondere bei derartigen Hunderassen gebietet, wie auch gerade der streitgegenständliche Vorfall zeigt, die im Verkehr erforderlich Sorgfalt, das Tier allenfalls nach einer längeren Phase des wechselseitigen Vertrautwerdens zu streicheln, jedoch keinesfalls bereits bei einem ersten Besuch; erst Recht nicht in dessen ersten fünfzehn Minuten.
Das Mitverschulden des Kläger ist zumindest mit 50 % anzusetzen. Die Gefährdungshaftung des § 833 BGB rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß der Tierhalter aufgrund des nur eingeschränkt einschätzbaren Tierverhalte[…]