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Hundebiss – Mitverschulden bei Hundeauseinandersetzung

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OLG Hamm
Az.: I-6 U 72/11
Urteil vom 17.10.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 1. März 2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.285,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von191,65 Euro freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Am 27.12.2009 ist der Hund der Klägerin von dem Hund der Beklagten, der sich von der Leine losgerissen hatte, angegriffen und gebissen worden. Die Klägerin versuchte, ihren Hund zu schützen und die Tiere zu trennen. Dabei wurde auch sie gebissen. Das Endglied des linken Zeigefingers mußte amputiert werden. Die Klägerin hat ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens 5.000,– Euro – und Ersatz von 1.511,73 Euro materieller Schäden sowie Freistellung von Anwaltskosten begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin vom Hund der Beklagten (und nicht vom eigenen Hund) gebissen worden sei. Doch sei der eigene Verursachungsbeitrag der Klägerin – Auslöser Knurren ihres Hundes und sodann ungeschützter Eingriff in die Hundebeißerei – so stark überwiegend, dass die Tiergefahr auf Beklagtenseite zurücktrete.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Ein Knurren ihres Hundes sei von den Zeugen nicht glaubhaft angegeben worden. Ihr könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Jedenfalls sei die Abwägung der Verursachungsanteile durch das Landgericht zu beanstanden.
II.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Die Beklagte haftet gem. §§ 833 S. 1, 254 BGB auf die Hälft[…]


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