OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 5 Ss OWi 1225/00
BESCHLUSS vom 08.04.2001
Vorinstanz: AG Lünen – Az.: 16 OWi 77 Js 254/00 – 194/00
Bußgeldsache w e g e n Ordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 18. September 2000 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 8. April 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben..
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe:
Das Amtsgericht Lünen hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Lünen in zwei Fällen jeweils eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM verhängt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ging der Betroffene mit seinem Hund am 10. März 2000 gegen 6.43 Uhr und am 7. April 2000 gegen 7.13 Uhr in spazieren, ohne diesen angeleint zu haben.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 1. Oktober 1991 in der Fassung vom 23. November 1998, in Kraft getreten am 1. Januar 1999, dürfen Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur an einer 1 m kurzen Leine und nur von solchen Personen geführt werden, die ausreichend auf sie einwirken können.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die genannte Vorschrift kanngemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 der genannten Ordnungsbehördlichen Verordnung mit einer Geldbuße geahndet.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 19. September 2000, deren Zulassung er zugleich beantragt hat. Er macht unter anderem geltend, die fragliche Bestimmung über die Anleinpflicht verstoße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OW[…]