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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Hundehalters wegen Hundebiss

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OLG Celle
Az.: 20 U 38/11
Urteil vom 11.06.2012

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Tierhalter haftet für Schäden und/oder Verletzungen bei Dritten, wenn diese durch ein typisches Verhalten seines Tieres verursacht werden (z.B. bei Bedrohung oder aus Angst reagieren Hunde typischerweise mit Beißen oder Schnappen – hierfür haftet der jeweilige Hundehalter). Der Tierhalter haftet sogar dann für die von seinem Tier verursachten Schäden und/oder Verletzungen, wenn er selbst nicht vor Ort ist und sich sein Tier in der Obhut einer anderen Person befindet (z.B. wenn das Tier in Abwesenheit des Tierhalters vom Tierarzt behandelt wird). Ein Tierarzt, der ein Tier im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorgt, handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages mit dem Tierhalter, so dass der Tierhalter auch für Verletzungen des Tierarztes durch sein Tier haften muss.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Geschäftsnummer: 19 O 348/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) und 3) dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller materiellen und – soweit nicht vorhersehbar – weiteren immateriellen Zukunftsschäden aus Anlass des Hundebisses vom … zu ersetzen, soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.
3. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vorstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstrec[…]


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