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Hund – kinderliebes Wesen als Beschaffenheitsmerkmal

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AG Halle (Saale)
Az: 95 C 881/11
Urteil vom 25.10.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Hund der Rasse Miniature Australien Shepherd. Die Klägerin kaufte das Tier am 04.11.2010 von der Beklagten. Telefonisch teilte die Klägerin der Beklagten kurze Zeit später mit, dass sie den Hund zurückgeben wolle, was die Beklagte jedoch ablehnte. Der Hund wurde der Beklagten am 09.11.2010 gleichwohl zurückgebracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Die Klägerin behauptet, es habe zusätzlich zu den in der Anlage 1 der Klage vom 28.02.2011 getroffenen Vereinbarung eine mündliche Vereinbarung gegeben, wonach der streitgegenständliche Hund ein sehr kinderliebes Wesen habe. Sie habe sich nur aufgrund dessen für den Hund entschieden. Sie behauptet ferner, es habe bereits zwei Tage nach dem Kauf einen grundlosen Angriff des Hundes auf die Kinder der Klägerin gegeben und sich der Hund somit gerade nicht als kinderlieb erwiesen. Weiterhin behauptet sie, die Beklagte habe sie über die Eigenschaften des Hundes und die Eignung für die Zwecke der Familie der Klägerin nicht aufgeklärt.
Die Klägerin beantragt:
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 800,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz hieraus ab dem 10.12.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Tier habe die typischen Rasseeigenschaften, namentlich Familienfreundlichkeit und Kinderliebe bei Übergabe aufgewiesen und sei jedoch nach Rückgabe durch die Klägerin in seinem Wesen dergestalt verändert, dass es vor Kindern und erwachsenen Männern Scheu sowie ein ängstliches Verhalten zeige.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist u[…]


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