LG Memmingen
Az.: 1 S 2081/93
Urteil vom 20.04.1994
Vorinstanz: AG Neu Ulm, AZ.: C 306/93
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat das Landgericht Memmingen – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlicher Verhandlung vom 20.04.1994 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Neu Ulm vom 25.11.1993 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 DM (i.W.: eintausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.05.1993 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Klägerin hin ist das Endurteil des Amtsgerichts Neu Ulm abzuändern.
Dem Grunde nach ist der Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die Hundebisse entstandenen immateriellen Schadens nicht nur als Hundehalter gem. § 833 Satz 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB, sondern auch als Verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäÃer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. Palandt BGB, 53. Aufl., § 823 Rn 58). Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände – hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück – erhebliche Gefahren ausgehen. Der Beklagte, dessen Hund in der Vergangenheit wiederholt Menschen und andere Hunde gebissen hatte, ist seiner Verpflichtung, sein Grundstück so zu sichern, dass dort befugt und auch im Rahmen des Nahe liegenden unbefugt oder unvernünftig zutretende Personen (etwa spielende Kinder) unbeschÃ[…]