Landgericht Hannover
Az.: V 19 S 1968/99
Verkündet am: 23. März 2000
Vorinstanz: Amtsgericht Hannover – Az.: 548 C 10899/99
In dem Rechtsstreit hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 20001 für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
– Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.-
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz i.H.v. 9.132,38 DM nebst 5 % Zinsen ab dem 05.02.1999 gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus § 67 I l VVG i.V.m. pVV des Mietvertrages.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Haftung des Beklagten entsprechend § 61 VVG lediglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht anders zu behandeln ist, als wenn er selbst die Versicherung abgeschlossen hätte. Dies beruht auf einer stillschweigenden Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung, die zwischen dein Beklagten und seinem Vermieter zustande kam. Eine solche ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Der Beklagte wurde als Mieter einer Wohnung an den Kosten der Gebäudeversicherung durch eine Umlage in gleichem Maße beteiligt wie sein Vermieter, der Vertragspartner der Versicherung war. Auch wenn der Beklagte selbst nicht Vertragspartei wurde, kann er aber erwarten, dass seiner Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht, nämlich genau wie der Vermieter lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften. Der Vermieter kann im Gegenzug kein berechtigtes Interesse daran haben, sich Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung des Schadens beigetragen hat (BGH ZMR 1996, 184,186; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 228, 229).
Auch der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche durch Einbeziehung seiner Privathaftpflichtversicherung regeln könnte, schlägt nicht durch. Eine solche Einbeziehung wäre unbillig, weil der Beklagte bereits anteilig die Kosten der Gebäude[…]