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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 168/10 – Beschluss vom 25.01.2011
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach die Verfügungsberechtigung der Beteiligten zu 2. nach § 31 Abs. 1 InvG nicht eintragungsfähig in Abt. II des Grundbuchs sei.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist in den betroffenen Grundbüchern als Eigentümerin eingetragen. Sie hat den Grundbesitz in das von der Beteiligten zu 2. verwaltete Sondervermögen „…-Fonds“ als Sacheinlage nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes (InvG) eingebracht. Die Grundstücke sind jedoch im Eigentum der Beteiligten zu 1. verblieben, weil nach § 91 Abs. 3 InvG für das Sondervermögen von der Regelung in § 75 InvG abgewichen worden ist.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom [...] Weiterlesen
“Eintragungsfähigkeit der Verfügungsberechtigung einer Kapitalanlagegesellschaft”