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Auflassungsvormerkung – Löschung ohne Bewilligung im Wege der Grundbuchberichtigung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 440/10 – Beschluss vom 14.02.2011

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,– EURO.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wurde am 14. Juli 1997 aufgrund einer Auflassung ihrer Mutter als vorheriger Eigentümerin in dem notariellen Schenkungsvertrag mit Nießbrauchsbestellung vom … Juni 1997, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Grundbuch eingetragen. Am selben Tage wurde in Abt. II lfde. Nr. 10 eine Auflassungsvormerkung für die Mutter der Antragstellerin gemäß der Bewilligung im vorgenannten Vertrag vom …. Juni 1997 eingetragen.

In diesem Vertrag hatte die Mutter der Antragstellerin sich den Rücktritt vom schuldrechtlichen Teil des Schenkungsvertrags unter weitgehenden Bedingungen vorbehalten, wobei dieser Rücktritt nur durch schriftliche und persönliche Erklärung der Mutter gegenüber der Antragstellerin ausgeübt werden konnte und das Rücktrittsrecht weder vererblich noch übertragbar war. Zur Sicherung dieses aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs der Mutter wurde die Auflassungsvormerkung bewilligt und eingetragen.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte für die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2010 – neben weiteren zwischenzeitlich vollzogenen Grundbucheintragungen – unter Vorlage der beglaubigten Fotokopie einer Sterbeurkunde, wonach die Mutter der Antragstellerin am –.–.2010 verstorben ist, die Löschung der Auflassungsvormerkung Abt. II lfde. Nr. 10.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts teilte mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 mit, da diese Auflassungsvormerkung nicht bedingt oder befristet gewesen sei, müsse zur Löschung die Bewilligung der Erben in der Form des § 29 GBO unter Führung des Erbnachweises vorgelegt werden, wozu eine Frist von einem Monat eingeräumt wurde.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der verfahrensbevollmächtigte Notar für die Antragstellerin unter dem 20. Oktober 2010 Beschwerde ein, mit der er insbesondere geltend machte, der Bewilligung der Löschung nach § 19 GBO bedürfe es nicht, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO durch die Sterbeurkunde nachgewiesen sei. Vorliegend sei der bereits zu Lebzeiten entstandene Rückübertragungsanspruch mit dem Tod der Vormerkungs-berechtigten erloschen und nicht auf die Erben übergegangen, da die Ausübung des Rücktrittsrechts ausdrücklich nur der Mutter der Antragstellerin vorbehalten gewesen und deshalb das Rückübertragungsre[…]


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