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Eintragung Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in Handelsregister

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OLG München – Az.: 31 Wx 80/11 – Beschluss vom 21.03.2011

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Zur Eintragung in das Handelsregister der beteiligten W. GmbH wurde die Beendigung des am 1.1.2005 in Kraft getretenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der F. GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft angemeldet. Die herrschende Gesellschaft wurde durch Aufspaltung aufgelöst; diese wurde im Handelsregister am 16.11.2009 eingetragen. Rechtsnachfolger sind die X. Consult GmbH und die Y. Grundstücks GmbH.

Die Anmeldung lautet:

„Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der F. GmbH & Co. KG ist durch Kündigungserklärung nebst Zustimmungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft – Gesellschafterbeschlüsse vom 27.9.2010 – mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt worden. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist somit mit Wirkung zum 31.12.2010 beendet. Beigefügt wird die Niederschrift über die Gesellschafterbeschlüsse vom 27.9.2010.“

In der „Niederschrift über die Gesellschafterbeschlüsse der X. Consult GmbH und der Y. Grundstücks GmbH als Rechtsnachfolger der durch Spaltung (Realteilung) erloschenen F. GmbH & Co. KG“ ist festgehalten:

„Dies vorausgeschickt beschließen wir was folgt:

Der zwischen der F. GmbH & Co. KG als Organträgerin und der W. GmbH abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gekündigt. Damit ist letztmalig das Ergebnis des Geschäftsjahres 2010 (Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2010) an die Rechtsnachfolger der F. GmbH & Co. KG abzuführen bzw. von ihr zu übernehmen.“

Nach den Unterschriften ist angefügt:

„Wir, die aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag berechtigte und verpflichtete W. GmbH, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer … nehmen den Beschluss der Rechtsnachfolger der Organträgerin zur Kenntnis und stimmen der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu“.

Mit Beschluss vom 25.1.2011 wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Eine Gesamtrechtsnachfolge bei der herrschenden Gesellschaft berechtige diese bzw. ihre Rechtsnachfolger nicht zur fristlosen Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung durch die herrschenden Gesellschaften sei die vertraglich festgelegte 6-Monatsfrist zu beachten. Im übrigen sei nur ein Beschluss hinsichtlich einer noch auszusprechenden Kündigung gefasst.[…]


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