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Notarkosten für Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs – Auftragserteilung durch Immobilienmakler

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LG Aachen – Az.: 2 T 228/10 – Beschluss vom 27.01.2011

Die Einwendungen der Beteiligten zu 1) vom 16.11.2010 gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 11.06.2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) beauftragte am 22.09.2009 die Firma …, mit dem Verkauf ihres Grundbesitzes. Wegen der Einzelheiten des Verkaufsauftrages wird auf Bl. 3-4 d.A. Bezug genommen. In Vollzug dieses Auftrages erteilte Frau dem Beteiligten zu 2) am 26.04.2010 den Auftrag, einen Kaufvertrag für das Grundstück zu entwerfen. Der Beteiligte zu 2) fertigte daraufhin einen Vertragsentwurf. Am 30.04.2010 rief die Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) an und bat darum, dass der Entwurf auch an ihre Tochter übersendet wird. Seine Tätigkeit stellte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) unter dem 11.06.2010 mit insgesamt 712,38 Euro in Rechnung (Bl. 5 d.A.). Nach Erhalt dieser Rechnung beschwerte sich die Beteiligte zu 1) beim Beteiligten zu 2) und wies darauf hin, dass sie die gefertigten Entwürfe nicht in Auftrag gegeben habe. Mit Schreiben vom 06.10.2010 (Bl. 6 d.A.) trat der Notar dem entgegen und führte u.a. aus, dass jedenfalls ein nachträgliches Anfordern i.S.d. § 145 KostO darin gelegen habe, dass die Beteiligte zu 1) am 03.05.2010 telefonische Nachfragen betreffend den Vertragstext gestellt habe.

Unter dem 16.11.2010 hat die Beteiligte zu 1) beim Landgericht Aachen gemäß § 156 KostO eine Entscheidung des Gerichts beantragt (Bl. 1 f. d.A.). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie dem Notariat keinen Auftrag zur Erstellung der in Rede stehenden Vertragsentwürfe erteilt habe. Frau… sei nicht von ihr bevollmächtigt gewesen. Sie habe im Gegenteil keine Kenntnis von diesem Auftrag gehabt. Im Telefonat vom 03.05.2010 habe sie sich über das eigenmächtige Handeln der Frau beschwert.

Dem ist der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 26.11.2010 (Bl. 8 f. d.A.) entgegengetreten und hat – unter Wiederholung bisherigen Vorbringens – u.a. darauf hingewiesen, dass die Immobilienmaklerin … gegenüber dem Notarassessor fernmündlich erklärt habe, dass die Beteiligte zu 1) sie ausdrücklich beauftragt habe, den Entwurf bei ihm anfertigen zu lassen. Im Telefongespräch am 03.05.2010 habe die Beteiligte zu 1) detaillierte Fragen zu den §§ 181, 323 BGB gestellt sowie sich die Bedeutung der Belastungsvollmacht erläutern lassen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2010 und vom 13.12.2010 hat die Beteiligte zu 1), mit Schriftsatz vom 21.12.2010 hat der Beteiligte zu 2) nochmals Stellung bez[…]


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