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Unbedenklichkeitsbescheinigung – Anforderungen an den Inhalt im Grundbuchverfahren

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 86/11 – Beschluss vom 16.02.2011

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,– EUR.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 28.01.2010 (gemeint wohl: 2011) eine Ausfertigung seiner notariellen Urkunde vom …2010, UR.-Nr. …/2010, zum bezeichneten Grundbuch eingereicht und im Namen der Beteiligten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, Zug um Zug mit der Löschung der Vormerkung, beantragt. Dazu hat er unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts O1 vom 19.04.2010 vorgelegt, die sich auf eine Urkunde vom …2009, UR.-Nr. …/2009 des Verfahrensbevollmächtigten, bezieht. Darüber hinaus hat er Bescheide des Finanzamts O1 vom 04.11.2010 und 19.11.2010 (Bl. 19/4 ff. d. A.) eingereicht, auf die verwiesen wird. Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 19/6 d. A.), auf deren Wortlaut und weiteren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt unter anderem gerügt, dass zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen sei, da die vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Bescheinigung eine andere Urkunde beträfe und die Schreiben des Finanzamts diese nicht ersetzen könnten. Gegen diese Beanstandung der Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 08.02.2011 Beschwerde eingelegt, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 19/8 d. A.). Durch Beschluss vom 09.02.2011 (Bl. 19/10 d. A.) hat das Grundbuchamt dem dort als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel des Notars nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verzichtet werden könne. Der Inhalt der vorgelegten Schreiben würde auch den Inhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ersetzen.

Es handelt sich um ein Rechtsmittel der Beteiligten, in dessen Namen der Antrag gestellt worden ist (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20 m. w. N.). Dieses ist als Beschwerde gemäß § 71 GBO und nicht als Erinnerung – wie vom Grundbuchamt bezeichnet – statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts aufgegeben.

Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf ein Erwerber eines Grundstücks erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteue[…]


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