Obergrenze für Gründungsaufwand
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 11 W 19/11 – Beschluss vom 18.03.2011
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg – Registergericht- Az.: 66 AR 653/11 – vom 22.02.2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 02.02.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 02.02.2011 ist von dem Geschäftsführer der Gesellschaft über den Notar unter Vorlage eines Gesellschaftsvertrages die Eintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister beantragt worden.
In dem Gesellschaftsvertrag ist in § 1 die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit 1.000,00 € angegeben.
In § 14 heißt es:
„Die Kosten der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung der Gesellschaft einschließlich der Veröffentlichungskosten trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt EUR 700,00.“
Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügungen vom 04.02. und 11.02.2011 darauf hingewiesen, dass der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand zu hoch sei und eine unzulässige Vorbelastung des Stammkapitals darstelle. Bei einer Unternehmergesellschaft dürfe der Gründungsaufwand nur dann mehr als 300 € betragen, wenn er 10 % des Stammkapitals nicht überschreite.
Mit Rücksicht auf Stellungnahmen des Notars hat das Amtsgericht mit weiterer Zwischenverfügung vom 22.02.2011 seinen Standpunkt aufrechterhalten und den Notar formell auf den Beschwerdeweg verwiesen. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die Beschwerde vom 23.02.2011, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. In der Beschwerde sind die Gründungskosten im Einzelnen wie folgt aufgelistet worden:
150,00 € Gerichtsgebühren für die Eintragung,
1,00 € Kosten der öffentlichen Bekanntmachung,
542,05 € Notargebühren.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 382 Abs. 4 FamFG zulässig. Auch wenn die Beschwerde von Seiten des Notars in Ich-Form abgefasst wurde, ist die Beschwerde zulässig. Allerdings ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung aus § 378 FamFG für den Notar nur, wenn er selbst den Antrag gestellt hatte (Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 378 Rn. 5), die Vollmacht zur Einlegung der Beschwerde kann sich aber aus sonstigen Umständen ergeben (Bumiller/Harders, FamFG, a.a.O., § 378 Rn. 5; BayOblG[…]