OLG Hamburg – Az.: 13 W 142/20 – Beschluss vom 22.10.2020
Gründe:
I.
Die Wohnungs- und Teileigentümer (die Beschwerdeführer) des in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücks … 1, 3, 3a – Flurstück …, Größe … qm – und … 13, 15, 17 – Flurstück …, Größe … qm – eingetragen in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von … Blatt… bis … beabsichtigen, diese Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, nämlich eine für das Grundstück … 1-3 und eine für das Grundstück … 13-17, aufzuteilen.
Mit Urkunde vom 28.11.2017 (UR-Nr. … des Notars …..) haben die Wohnungseigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück … 1-3 die ihnen gehörenden Miteigentumsanteile an dem Grundstück … 13-17 auf die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück 13-17 übertragen und die Wohnungseigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück … 13-17 haben die ihnen gehörenden Miteigentumsanteile an dem Grundstück … 1-3 auf die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück … 1-3 übertragen. Zugleich erfolgte in der Urkunde eine Aufteilung des Grundstücks, bestehend aus den Flurstücken … und … in zwei rechtlich selbständige Grundstücke. Die Aufteilung und der zeitgleiche Tausch der Miteigentumsanteile erfolgt in der Weise, dass jeder Miteigentümer die Miteigentumsanteile an dem Grundstück abgibt, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet. Infolge des Tauschs soll jeder Wohnungseigentümer nur noch Miteigentum an dem Grundstück haben, auf dem seine Wohnung liegt.
Sodann enthält die Urkunde eine Verbindung der bestehenden und neu hinzu erhaltenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück, auf dem die Wohnung liegt, mit dem jeweiligen Sondereigentum und zwar in der Weise, dass der jeweilige Sondereigentümer eine unveränderte Zahl an Miteigentumsanteilen (allerdings bezogen auf eine verminderte Gesamtanzahl der Anteile) erhält, verbunden mit dem Sondereigentum an seiner Einheit.
Alle betroffenen Miteigentümer und Pfandrechtsgläubiger haben dem Vorgehen gemäß Urkunde vom 28.11.2017 zugestimmt.
Mit Beschluss vom 30.06.2020 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den Antrag auf Eintragung der Änderung der Teilungserklärung zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, dass für eine Teilung der bestehenden WEG in zwei neue eigenständige WEG-Gemeinschaften zunächst die Rückführung der WEG durch Aufhebung derselben auf ein Blatt und sodann Neuaufteilung unabdingbar wäre. Die in der vorgelegten Urkunde vorgenommene Aufteilung von Miteigentu[…]