OLG München – Az.: 34 Wx 101/10 – Beschluss vom 28.02.2011
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 9. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die den Beteiligten zu 3 und 4 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert beträgt 39.880 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch seit 8.8.1972 als Miteigentümer zur Hälfte eines Wohnungseigentums eingetragen. Die Beteiligte zu 2, Tochter des Beteiligten zu 1, wurde nach Zwangsversteigerung gemäß Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 26.4.1994 am 26.10.1994 als Eigentümerin des anderen Hälfteanteils anstelle der Beteiligten zu 3, der geschiedenen Ehefrau des Beteiligten zu 1, im Grundbuch eingetragen. Aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts wurden in der Dritten Abteilung des Grundbuchs (lfd. Nrn. 13 bis 16) Sicherungshypotheken für die Beteiligte zu 3 (Nr. 14) als bisherige Miteigentümerin und den Beteiligten zu 4 (Nrn. 13, 15 und 16) als bisherigen Grundschuldgläubiger eingetragen. Diese sichern gegen die Ersteherin übertragene Forderungen bzw. eine Übererlösforderung gemäß § 50 Abs. 2 (Nr. 2), § 125 Abs. 2 ZVG unter der Bedingung ab, dass die bestehen gebliebenen Rechte in Abt. III Nrn. 3 und 4 nach den besonderen Vorschriften über Gesamtgrundpfandrechte erlöschen und die Ersteherin dadurch bereichert ist.
Bei den bestehen gebliebenen Rechten in Abt. III Nrn. 3 und 4 handelt es sich um auf dem Gesamteigentum lastende Grundpfandrechte, nämlich eine Hypothek ohne Brief zu (noch) 60.000 DM (= 30.677,51 €) sowie eine Briefgrundschuld zu 18.0000 DM (= 9.203,25 €).
Am 31.7.2008 legte der Beteiligte zu 1 eine Erklärung der Grundschuldgläubigerin zu Abt. III Nr. 4 vom 5.2.2008 vor, wonach sie die Grundschuld mit den Nebenleistungen und den Zinsen von Anfang an an diesen abtrete und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewillige. Aufgrund dessen hat das Grundbuchamt die Grundschuld am 5.8.2008 auf den Beteiligten zu 1 umgeschrieben.
Am 2.3.2009 beantragte der Beteiligte zu 1, das Grundbuch insofern zu berichtigen, als die Hypothek (Abt. III Nr. 3) auf ihn kraft Gesetzes übergegangen sei. Er legte dazu u. a. eine von der Gläubigerin in der Form des § 29 GBO erteilte „Teillöschungsfähige Quittung“ vom 17.2.2009 mit folgender Erklärung vor:
Die (Gläubigerin) erklärt, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Sie bekennt […]