OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 28/11 – Beschluss vom 16.03.2011
I. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat die im Betreff genannten Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zu Lasten der Grundstücke ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht „für den ersten Verkaufsfall“ zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es: „Die Käuferin bestellt der Verkäuferin am Vertragsgegenstand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, welches so lange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann und insoweit auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum wirkt, aber erlischt, wenn es ausgeübt werden könnte und nicht ausgeübt wird.
Die Antragstellerin hat die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat ihr im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung einer Bewilligung der Löschung durch die Antragsgegnerin ausgegeben. Auf die hiergegen gerichtet Beschwerde hat das Landgericht die Zwischenverfügung mit der Begründung aufgehoben, die Beibringung einer Bewilligung sei nicht tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung. Im Weiteren hat die Kammer „für das weitere Verfahren“ zusätzliche Rechtsausführungen gemacht, wonach der Löschungsantrag der Antragstellerin abweisungsreif sei, weil das Vorkaufsrecht durch die Zwangsversteigerung nicht erloschen sei.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die befürchtet, dass das Amtsgericht an die Rechtsausführungen der Kammer gebunden sein könne, weshalb sie durch die Entscheidung beschwert sei.
II.
1. Auf das vorliegende Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG–RG weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, weil der das Verfahren einleitende Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) am 14. Juli 2009 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Dies gilt auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (OLG Köln, FGPrax 2009, 240).
2. Die weitere Beschwerde ist somit nach § 78 Abs. 1 GBO a.F. statthaft, mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) aber unzulässig, weil sie bereits mit ihrer Erstbeschwerde einen vollen Erfolg erzielt hat. Die Kammer hat auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) hin die angegriffene Zwis[…]