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Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

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OLG München – Az.: 34 Wx 61/11 – Beschluss vom 23.02.2011

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rosenheim vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte führt einen Rechtsstreit über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Witwe und Erbin des am 18.7.2005 verstorbenen Theodor O.. Unter dem 9.12.2010 hat sie dem Grundbuchamt dargelegt, die Beklagte habe angegeben, dass der Erblasser ein Grundstück verschenkt habe, und beantragt, ihr einen aktuellen unbeglaubigten Grundbuchauszug sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch das vorangegangene Grundbuchblatt, eine Fotokopie des der Schenkung des Grundstücks zugrunde liegenden Vertrages, sowie des Vertrages, mit dem der Erblasser seinerseits das Grundstück erworben hat, zu überlassen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Beteiligten die Auskunft erteilt, dass das Grundstück zu keiner Zeit dem Erblasser gehört habe, gemäß Überlassungsvertrag vom 10.12.1964 an den Voreigentümer übertragen wurde und der vormalige Eigentümer das Grundstück mit Vertrag vom 16.9.1998 an den jetzigen Eigentümer verkauft habe. Nachdem sich die Beteiligte mit dieser Auskunft nicht zufrieden gegeben hatte, hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 28.12.2010 die Erteilung weiterer Unterlagen abgelehnt. Über die der Beteiligten erteilten Informationen hinaus sei ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs (§ 12 Abs. 1 GBO) nicht dargetan.

Die Beteiligte hat gegen die Entscheidung Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass zwar möglicherweise die Angaben der Erbin nicht mit dem Grundbuchinhalt übereinstimmten, sich dahinter aber ein anderer Sachverhalt verbergen könne, der gleichwohl eine ergänzungspflichtige Schenkung darstelle. Sie habe außerdem ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, zu welchem Preis das Anwesen seinerzeit erworben worden sei. Auch hieraus ließen sich möglicherweise Rückschlüsse auf den damaligen Wert des Grundstücks ziehen.

Mit Beschluss vom 10.1.2011 hat die Grundbuchrichterin dahingehend entschieden, dass sie der Erinnerung nicht abhelfe. Es bestehe kein berechtigtes Interesse. Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sei nur dann gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlege. Daran fehle es. Denn das Grundstück habe nicht zum Nachlass gehört. Die Einsicht würde d[…]


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