OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 22/11 – Beschluss vom 23.02.2011
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht – Wittlich vom 5. Januar 2011 aufgehoben, soweit darin die fehlende positive Stellungnahme der IHK … angemahnt wird.
Im Übrigen, soweit die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat eine Verlegung ihres Sitzes von H… nach W….. zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Eintragung sowie ein von der IHK ….. übersandter Fragebogen konnten ihr indes unter der neuen Anschrift nicht zugestellt werden, weil ein solcher Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die IHK teilte dem Registergericht daraufhin mit, eine abschließende positive Stellungnahme zu der Sitzverlegung sei ihr nicht möglich. Der Vorschuss wurde nicht eingezahlt.
Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die fehlende positive Stellungnahme der IHK zur Sitzverlegung sowie die fehlende Vorschusszahlung moniert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Das Rechtsmittel ist insgesamt statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache führt es zu einem Teilerfolg.
1. Gegen eine Zwischenverfügung des Handelsregistergerichts, die die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KostO), ist nach § 8 Abs. 3 KostO die Beschwerde statthaft. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nach §§ 58, 382 Abs. 4 FamFG statthaft. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist in beiden Fällen nach § 8 Abs. 3 KostO, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Senat.
2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in der Zwischenverfügung die fehlende positive Stellungnahme der IHK zur beantragten Sitzverlegung moniert wird. In einer solchen fehlenden (positiven) Stellungnahme liegt schon kein Eintragungshindernis; im Übrigen hat aber auch die Beteiligte hierauf keinen unmittelbaren Einfluss. Die berufsständischen Organe sind nach § 380 FamFG verpflichtet, das Registergericht zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Handelsregister zu unterstützen. Das Registergericht ist umgekehrt verpflichtet, diesen Organen rechtliches Gehör zu gewähren und von Verfahren in Kenntnis zu setzen, an den[…]