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Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 3 W 6/11 – Beschluss vom 19.05.2011
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 3.000,00.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beantragt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten für das im Rubrum genannte Grundstück als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Derzeit ist als Eigentümerin eingetragen die am […]2006 verstorbene C., geb. R.. Der Beschwerdeführer trägt vor, Erbe der Frau C. zu sein und legt dafür die Bescheinigungen der „District Probate Registry at Brighton“ vom 17.06.2009 und 01.10.2010 sowie Kopie eines handschriftlichen Testaments der Frau C. vor. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass [...] Weiterlesen
“Grundbuchverfahren- Anerkennung ausländischer Erbscheine nach § 108 Abs. 1 FamFG”