Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vormerkungslöschung – Berücksichtigung der Möglichkeit des Aufladens einer Vormerkung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 266/10 – Beschluss vom 02.03.2011

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) war Inhaberin des vorgenannten Erbbaurechtsanteils nebst dem damit verbundenen Sondererbbaurecht an einer Wohnung mit Kellerräumen.

In Abteilung II Nr. 4 ist ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragen.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.02.2010 – UR 118/2010 – veräußerte die Beteiligte zu 1) ihr Wohnungserbbaurecht an den Beteiligten zu 2). In § 1 des Vertrages ist u.a. das Vorkaufsrecht zugunsten der Beteiligten zu 3) als Belastung aufgeführt.

Unter § 10 des Vertrages bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer Übertragungsvormerkung. Zugleich beantragte der Beteiligte zu 2) die Löschung dieser Vormerkung „bei der grundbuchrechtlichen Umschreibung“. Die Eintragung der Vormerkung erfolgte am 15.03.2010.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 29.03.2010 veräußerte die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihre Tochter Frau M. O., den Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 3). Dabei handelte Frau O. ausweislich des Rubrums des vorgenannten Vertrages auf Grund „der notariellen Vollmacht vom 30.11.2004 – Ur. Nr.: 720/2004 des amtierenden Notars, die bei der Beurkundung im Original vorlag, auf deren Beifügen und Verlesen verzichtet wurde und die bislang nicht widerrufen worden ist“.

In I. 3. des Kaufvertrages erklärten die für die Beteiligte zu 1) Erschienene und die Beteiligte zu 3), dass diese mit formloser Erklärung vom 15.03.2010 gegenüber der Verkäuferin das Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt habe und die Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung hiermit anerkannt werde.

Am 07.07.2010 hat der Notar beantragt, (a) die die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) vorzunehmen, (b) die Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) zu löschen sowie (c) die Eintragung einer Grundschuld.

Durch Zwischenverfügung vom 26.07.2010 hat das Grundbuchamt – unter Fristsetzung – das Fehlen einer Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) beanstandet.

Der Notar hat demgegenüber mit Schreiben vom 15.09.2010 die Auffassung vertreten, die Auflassungsvormerkung sei auf jeden Fall, gegebenenfalls gemäß §§ 84 ff. GBO, zu löschen, da nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) kein zu sichernder Anspruch mehr bestehe.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 27.09.2010 ausgeführt, dass eine Löschung nach § 84 GBO […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv