Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 47/10 – Beschluss vom 16.03.2011
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3.vom 1. März 2010 werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2010 und der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 18. Dezember 2009 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, auf den Antrag vom 30. Juni 2009 die in § 3 Nr. 2 des Überlassungsvertrages vom 5. Juni 2009 (UR-Nr. 114/2009 des Notars W.) bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. waren eingetragene Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums, eines Miteigentumsanteils von 835/1000 an dem Grundstück B.-Weg 43 in L.. Der Miteigentumsanteil ist verbunden mit dem Sondereigentum an dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, welches im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 bezeichnet ist. Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Die weiteren elf Miteigentumsanteile von je 15/1000 sind jeweils verbunden mit einem Sondernutzungsrecht an einer Garage und in den Grundbüchern von L. Blatt (…) bis (…) gebucht. Die Beteiligten zu 1. waren auch Eigentümer des in Blatt 3089 eingetragenen Anteils.
Die Beteiligte zu 2. ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Durch Überlassungsvertrag vom 5. Juni 2009 (UR-Nr. 114/2009 des Notars W.) überließen die Beteiligten zu 1. den betroffenen Grundbesitz sowie den in Blatt (…) bezeichneten Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 2. Ein Entgelt für die Überlassung war nach § 3 Nr. 1 des Vertrages nicht zu zahlen. In § 3 Nr. 2 heißt es auszugsweise:
„Der Erwerber – im folgenden „Eigentümer“ genannt – bestellt hiermit zugunsten des Veräußerers – im folgenden auch „Berechtigter“ genannt – – für mehrere Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – an der im Gebäude (Mehrfamilienhaus, Grundbuch von L. Blatt …) im Erdgeschoss befindlichen Wohnung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wonach der Veräußerer – mehrere als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – berechtigt ist, die bezeichnete Wohnung in eigenem Namen zu Wohnzwecken an beliebige Dritte zu vermieten bzw. zu verpachten und den Miet- bzw. Pachtzins zu vereinnahmen.
Es wird bewilligt und beantragt, die vorstehend bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
(…)
Die Erschienenen vereinbaren schuldrechtlich, dass die Mieter/Pächter der mit der Dienstbarkeit belegten Wohnung die Nebenräume […]