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Landgericht Münster
Az.: 2 O 594/06
Urteil vom 04.04.2007
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürztes Urteil gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die Klage ist in Höhe von 338,50 € begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 338,50 €.
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“Rücksendungen (unfreie) werden nicht angenommen – Abmahnung und Rechtsanwaltsgebühren”