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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 U 94/02
Urteil vom 20.11.2002   
Vorinstanz: LG Wiesbaden, Az.: 6 O 188/01

Leitsätze:
Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet „online“ geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beklagte betreibt ein Online-Kaufhaus für Computer und Computer-Zubehör. Sie hält unter einer Internet-Adresse ein Warensortiment aus diesem Bereich zur Online – Bestellung bereit.
Am 25. April 2001 bestellte der Kläger bei der Beklagten über das Internet einen Computer der Marke Apple Powermac G4 733 zu einem Bruttopreis von 93,55 DM.
Darüber hinaus orderte er am selben Tag einen Computer-Monitor „Apple Studio Display 15.1 Zoll TFT Flat Panel“ sowie einen weiteren Computer „Apple Powermac G4“ zu einem Gesamtbruttopreis von 106,84 DM. Bei der Abgabe seiner Bestellung bezog sich der Kläger auf Preise, die von der Beklagten auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Preisbrecherangebote“ für die vorgenannten Produkte in einer entsprechenden Preisliste zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung genannt worden waren.
Tatsächlich beliefen sich die Nettopreise der bestellten Geräte auf 1.809,48 DM für den Computer-Monitor und auf 6.550,86 DM bzw. 7.214,66 DM für die beiden Rechner.
Zu den Preisunterschieden ist es gekommen[…]


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