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Rechtsanwälte Kotz GbR

Onlineshopkauf: Anfechtung der geschlossenen Verträge

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BGH
Az.: VIII ZR 79/04
Urteil vom 26.01.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 8/9 und die Klägerin 1/9 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im Internet. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für das Notebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis von 2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem der Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern einen Verkaufspreis von 245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenannten Typs zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 245 €. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mittels einer automatisch verfaßten E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem Preis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Tage (15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt:
„Sehr geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Versandabteilung bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag …“.
Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom 5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versandkosten von 12,80 € an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Syst[…]


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