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Preisangabe (falsche im Internet) – Anfechtung des Kaufvertrages, Schadensersatansprüche

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 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az: 19 W 2631/02
Beschluss vom 15.11.2002
Vorinstanz: LG München – Az.: 23 O 13333/02

Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15.11.2002:
In dem Rechtsstreit wegen Prozeßkostenhilfe hier: sofortige Beschwerde
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München l vom 17.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird, nicht zugelassen.

Gründe:
Der Antragsteller, der zur Führung eines Schadensersatzprozesses Prozesskostenhilfe begehrt, hat gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts München l vom 17.09.2002 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg führt:
1. Bereits die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. In dem mit der Antragsschrift vom 25.07.2002 übersandten amtlichen Vordruck hat er sich als Student bezeichnet, der von den monatlichen Zuwendungen seiner Eltern lebt. In seinem Beschwerdeschreiben vom 26.09.2002 hat er ausgeführt, dass er sein Studium der Betriebswirtschaft „mit weitaus überdurchschnittlichem Erfolg“ beendet habe.
2. Außerdem hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie rechtsmissbräuchlich ist. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine hiergegen verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (vgl, BGHZ 12, 154 ff.). Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Recht als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ausgeübt werden soll (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, Rn. 50 zu § 242 BGB). Dies ist hier geschehen, da der Antragsteller zur Überzeugung des Beschwerdegerichts nur die offensichtlich auf einem Irrtum beruhende falsche Angabe des Preises für einen Flug erster Klasse n[…]


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