Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetversandhandel – Rügepflicht für Mängel, Einschränkungen etc.

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 LG Hamburg
Az.: 324 O 224/03
Urteil vom 05.09.2003

In dem Rechtsstreit erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkaufverträge) zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:
1. Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von … der die Artikel anliefert.
2. Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.
3. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen. 3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.500,00. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 350,00 abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) die Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Der Kläger ist Dachverband aller Verbraucherzentralen der Bundesländer und verschiedener weiterer Verbraucher- und sozialorientierter O[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv