Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 U 37/08
Urteil vom 10.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Az.: 15 O 201/07
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) gegen das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 30 % und die Klägerin 70 % selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte zu 1) 40 %.
Die Gerichtskosten tragen zu 70 % die Klägerin und zu 30 % die Beklagte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe:
A.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreiben jeweils Druckerzubehör über das Internet, die Klägerin unter der Adresse *internetadresse1* und die Beklagte zu 1) u.a. unter der Adresse *internetseite2.*. Am 19.03.2007 riefen Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr 652 Internetseiten der Beklagten zu 1) auf. Dabei wurden die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben erfolgte.
Um 12.40 Uhr wurden weitere Zugriffe durch eine IP-Sperre der Beklagten zu 1) verhindert.
Wegen der auch am 02.04.2007 noch aktiven Sperre mahnte die Klägerin die Beklagten am 05.04.2007 ab. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 12.04.2007 baten die Beklagten die Klägerin zur Aufklärung des Vorfalls um die Angabe ihrer IP-Adresse.
Die Klägerin erwirkte dara[…]