Bundeskartellamt
Az.: B7 69/03
Bescheid vom 02.09.2003
In dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen hat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 2. September 2003 beschlossen:
I.
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, vorsätzlich gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB) verstoßen zu haben, indem er sich als Verantwortlicher der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen über die Preisgestaltung von Waren der Nebenbetroffenen beteiligt hat, Dritten Nachteile angedroht hat, um sie zu einem unerlaubten Verhalten zu veranlassen sowie eine unzulässige Empfehlung an die Abnehmer der Waren der Nebenbetroffenen ausgesprochen hat, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu fordern.
Dies betrifft folgende Sachverhalte:
a) Drohung mit Einstellen der Belieferung gegenüber Händlern im […], wenn diese die ebay- Händler nicht zur Einhaltung der Regeln über die Preisstruktur bei Internetverkäufen veranlassen;
b) Drohung mit Einstellen der Belieferung gegenüber denjenigen ebay-Händlern, die sich nicht mit den Regeln über die Preisstruktur bei Internetverkäufen einverstanden erklärt haben, in mindestens 29 Einladungen vom […];
c) Einigung über die Preisstruktur bei Internetverkäufen mit mindestens 18 ebay-Händlern bei einem Treffen am […];
d) Aufforderung in per Post und per e-mail verschickten Schreiben am […] an mindestens 28 Händler, bei denjenigen aufgelisteten ebay-Händlern, die sich nicht mit den Regeln einverstanden erklärt haben, eine deutliche Preisanpassung nach oben durchzusetzen oder diese nicht mehr zu beliefern;
e) Empfehlung der Distributorenpreisliste 2003.
2. Es werden folgende Geldbußen festgesetzt: […]
II.
Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit auf Antrag des Bundeskartellamtes Erzwingungshaft anordnen (§§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 99 OWiG; §§[…]