LANDGERICHT ESSEN
Az.: 16 O 416/02
Verkündet am 13.02.2003
In dem Rechtsstreit hat die 16. Zivilkammer der Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand:
Die Beklagte bewarb am 29. April 2002 im Internet SDRAM-Speicherriegel der Marke J 3rd. mit 512 MB, 64x64PC133, 168 Pin, Zugriffszeit: 7 ms, Spannung 3,3 V, zu einem Preis von 1,91 €. Daraufhin bestellte die Klägerin – ebenfalls per Internet – am gleichen Tag 99 Stück dieser Speichennegel.
In der nach Eingabe der Bestell- und Lieferdaten angezeigten Bestellübersicht (Blatt 9 der Akte) war der Stückpreis von 1,91 € nochmals wiedergegeben. Sie enthielt zudem oberhalb der „BESTELLEN“-Schaltfläche folgenden, von den weiteren Daten durch Absätze getrennten Hinweis:
Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB].
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insbesondere folgende Regelung:
Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware.
Nach Abschluss der Bestellung wurde der Klägerin eine Bestätigung (Blatt 8 der Akte) mit folgenden Inhalt angezeigt: „Vielen Dank für Ihre Bestellung! Ihre Bestellnummer
lautet: ….. Sie habe folgende Waren bestellt: ….“. Per E-Mail vom 30. April 2002
(Blatt 7 der Akte) bestätigte die Beklagte nochmals unter Ang[…]