Landgericht Gießen
Az.: 1 S 413/02
Verkündet am 04.06.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Gießen – Az.: 46 C 1294/02
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Gießen – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2 0 03 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.11.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die auf Erfüllung des Kaufvertrags über das im Klageantrag näher bezeichnete Computerzubehör gerichtete Klage ist unbegründet.
Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung ist auszuführen (§ 540 ZPO):
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO), welche auch die Berufung zugrundelegt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Parteien einen bindenden Kaufvertrag über die drei im Klageantrag näher bezeichneten Computer-Switches zum Preis von insgesamt 237 € zuzüglich Versandkosten geschlossen haben, nicht.
Dabei geht die Kammer – ebenso wie das Amtsgericht und auch die Parteien – davon aus, dass die Werbung auf der Web-Site der Beklagten kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine sog. invitatio ad offerendum darstellt. Das Angebot zum Kauf von drei Switches „D-Link DES-1024″ zum Einzelpreis von 79,00 € ist in der klägerischen E-Mail vom 18.3.2002 zu sehen.
Die Antwort-E-Mails gleichen Datums um 18.38 und 20.51 Uhr stellen bei objektiver Betrachtung keine Annahme des klägerischen Angebots dar. Hinsi[…]