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(Halstuch seiner Ehefrau um seinen Hals geschlungen
und die Schlinge über die Türklinke geschoben)
BGH
Az.: IV ZR 1/00
Urteil vom 8. November 2000
Vorinstanz: OLG Hamburg LG Hamburg
Leitsatz:
Eingriffe am Körper im Sinne des Ausschlußtatbestands in der Unfallversicherung sind gewollte Handlungen, die zu einer Substanzverletzung des Körpers führen, oder Einwirkungen von außen, die eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezwecken.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2000
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfalltod-Zusatzversicherung, die ihr [...] Weiterlesen
“Kein Geld von der Lebensversicherung bei Tod durch autoerotische Handlungen”