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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertrag – Anpassung an das neue Versicherungsrecht

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Hat ein Versicherer seine Versicherungsverträge mit dem Versicherungsnehmer nicht zum 01.01.2009 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG an das neue Versicherungsrecht angepaßt, so sind Sanktionsregeln im Versicherungsvertrag bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten unwirksam (z.B. vertraglich vereinbarte Regressforderungen durch Versicherer). Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (z.B. grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer jedoch berufen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10).[…]


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