Hat ein Versicherer seine Versicherungsverträge mit dem Versicherungsnehmer nicht zum 01.01.2009 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG an das neue Versicherungsrecht angepaßt, so sind Sanktionsregeln im Versicherungsvertrag bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten unwirksam (z.B. vertraglich vereinbarte Regressforderungen durch Versicherer). Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (z.B. grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer jedoch berufen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Entlastungsbeweis des Verkäufers bei Lieferung OLG Koblenz – Az.: 1 U 262/18 – Urteil vom 13.12.2018 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.02.2018, Az. 9 O 142/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. […]