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Verkehrsunfall durch Greifen in das Lenkrad

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 AG Oldenburg (Holstein)
Az: 23 C 927/09
Urteil vom 20.07.2010

Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 234,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 84,00 € seit dem 22.11.2009, an den Kläger zu 2) 326,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2009 sowie an die Kläger als Gesamtgläubiger 89,54 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) sämtlichen über eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € hinausgehenden, durch das Verkehrsunfallereignis vom 20.06.2009 gegen 20.20 Uhr auf der Kreisstraße 59, Km 009,609 zwischen B. und L. verursachten Schaden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) voll und die des Klägers zu 1) zu 55 % zu tragen. Der Kläger zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 45 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses geltend.
Der Kläger zu 2) ist Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 316i mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der … Versicherung vollkaskoversichert ist. In dem Versicherungsvertrag wurde eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € vereinbart. Der Pkw ist mit einem Radio ausgestattet, für dessen Inbetriebnahme die Eingabe eines vierstelligen Zahlencodes erforderlich ist.
Am 20.06.2009 steuerte der Kläger zu 1) den vorgenannten Pkw auf der Kreisstraße 59 v[…]


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