Eine Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen und keine unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen über die Unfallbeteiligung nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) bedeutet nicht in jedem Fall eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Fahrzeugversicherer, die zu dessen Leistungsfreiheit führen. Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers ist, trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB durch den Versicherungsnehmer dann in ausreichender Weise genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden worden wäre, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten über den Unfall informiert (BGH, Urteil vom 21.11.2012, Az.: IV ZR 97/11). Fazit: Nach einer Unfallflucht sollte man sofort die Vollkaskoversicherung anrufen und über den Sachverhalt informieren………[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers (z.B. Auffahrunfall), so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, […]