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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung und Umfang

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 62/07
Urteil vom 18.12.2007

Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 9. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung.

Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von 7.084,54 EUR. Der für den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachverständigen auf 14 Kalendertage geschätzt. Der Kläger mietete vom 11. Oktober 2005 bis 21. Oktober 2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 übersandte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers der Beklagten den am 26. April 2005 geschlossenen Kaufvertrag über einen PKW, dessen Lieferung für Dezember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass der Kläger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs entweder auf Kosten der Beklagten ein „Interimsfahrzeug“ anzukaufen oder bis zur Lieferung Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Für den Fall, dass die Beklagte bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde für den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen. Die Kosten für das Mietfahrzeug glich sie aus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kläger verlangt neben einer erhöhte[…]


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