Oberlandesgerichts Nürnberg – Az. 8 U 2478/01 – Urteil vom 20.12.2001
Leitsatz:
Die Kfz-Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt.
Auszüge aus der Begründung:
Die Kfz-Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt.
Die Beklagte (Kfz-Kaskoversicherung) ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Kläger den Versicherungsfall vom … grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grob fahrlässig handelt ein Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Für die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Dabei spielen insbesondere die objektive Schwere und Gefährlichkeit des Pflichtverstoßes und das Maß der individuellen Vorwerfbarkeit eine entscheidende Rolle.
Vorliegend waren folgende Gesichtspunkte entscheidungserheblich: