Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.1992, Az: VI ZR 201/91 ist es anerkannt, dass auch schwere Hirnschäden, die weitgehend zum Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit einer Person führen, durch eine Geldentschädigung auszugleichen sind. Der Verlust der Persönlichkeit infolge einer schweren Hirnschädigung stellt unabhängig vom schwerlich objektivierbaren persönlichen Leidensdruck schon für sich genommen einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben. Wenn ein 54-jähriger Mann infolge des Behandlungsmangels seine Persönlichkeit verliert, nicht mehr als bewusstes Individuum weiter existiert und in jeder Hinsicht hilfs- und pflegebedürftig wird, ist ein Schmerzensgeld von 300.000,00 Euro angemessen. Dies entspricht, bezogen auf die statistische Lebenserwartung des [...]
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“Schmerzensgeld aufgrund schwerer Hirnschädigung durch Behandlungsfehler”