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Ein Patient hat gegenüber einem Arzt, Krankenhaus etc. einen Anspruch darauf, seine Krankenakte im Original einzusehen. Der Arzt oder das Krankenhaus müssen ihm die Akte nicht im Original aushändigen. Versichert der Patient gegenüber dem Arzt oder Krankenhaus etc., dass er die Kopierkosten der Akte trägt, so muss der Arzt, das Krankenhaus etc. die Krankenakte kopieren und dem Patienten aushändigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2011, Az: 8 W 20/11).[…]
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