Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die „Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße“ war. Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was sachverständig festgestellt worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 1 U 88/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Ein Münchner Gericht kippte eine Indexmieterhöhung, weil der Vermieter die Berechnung der prozentualen Steigerung des Preisindexes nicht offenlegte. Mieter können aufatmen: Für eine wirksame Indexmiete müssen Vermieter künftig genaue Angaben zur Berechnung machen, damit die Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar ist. Das Urteil könnte wegweisend für die Rechtsprechung in ganz […]