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An die Substantiierungspflicht bei Arzthaftungsprozessen dürfen nur maßvolle und verständige Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Patient den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darstellt und angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht und die Verdachtsgründe mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen. Nicht ausreichend ist das ausschließliche Anstellen von Spekulationen wofür es nicht den geringsten Anknüpfungspunkt gibt (OLG Naumburg, Beschluss vom 27.02.2012, Az.: 1 Ws 335/13).[…]