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Medizinrecht – Fragen und Antworten

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Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten durch Ärzte behandelt. Jedoch nicht jede ärztliche Behandlung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den Patienten in der Regel die Frage, wie er seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus geltend machen kann. Die wichtigsten Fragen und Begrifflichkeiten aus dem Bereich Medizinrecht erläutern wir Ihnen daher nachfolgend:
Abfindungsvergleich:
Häufig versuchen die Haftpflichtversicherungen der Ärzte bzw. Krankenhäuser mit dem Geschädigten einen sog. „Abfindungsvergleich“ abzuschließen. Gegen die Zahlung eines Gesamtabfindungsbetrages soll der Geschädigte auf alle weiteren und zukünftigen Ansprüche gegenüber dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung verzichten. Ein solcher Abfindungsvergleich darf daher vom Patienten nicht voreilig abgeschlossen werden. Das Für und Wider eines solches Vergleichs sollten intensiv gegeneinander abgewogen werden.
 
Arzneimittelherstellerhaftung:
Nach § 84 AMG (= Arzneimittelgesetz) besteht die Vermutung, dass ein Gesundheitsschaden durch ein Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewandete Arzneimittel geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
 
Arzthaftung – Gutachterverfahren:
Um eine ärztliche Behandlung überprüfen zu lassen, wurden bei den jeweiligen Ärztekammern hierfür unabhängige Gutachterkommissionen für ärztliche Haftpflichtfragen eingerichtet (vgl. Liste der Gutachterkommissionen: http://ra-kotz.de/ arztbehandlungsfehler.htm). Dieser gehören ein Volljurist und mehrere Ärzte an. Der Patient kann sich bei einem vermuteten Behandlungsfehler direkt an die Gutachterkommission bei der für ihn zuständigen Ärztekammer wenden und bei dieser den Antrag stellen, dass die erfolgte ärztliche Behandlung überprüft werden soll. Die Gutachterkommission beauftragt sodann in der Regel zwei auf dem medizinischen Fachgebiet erfahrene Ärzte als Gutachter. Die Gutachter überprüfen jeweils u[…]


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