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LG Wiesbaden – Az.: 8 O 174/08 – Urteil vom 26.04.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.135,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.135,93 € seit dem 31.03.2007 bis zum 06.11.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.135,93 € seit dem 07.11.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.761,08 € vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2008 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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