LG Münster – Az.: 115 O 257/16 – Urteil vom 15.05.2018
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen eines vermeintlichen Überschwemmungsschadens.
Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in #. In dem Gebäudekomplex befinden sich Gewerbe- und Wohneinheiten, die an verschiedene Parteien vermietet sind. Ein Großteil der Räumlichkeiten im Erdgeschoss war ursprünglich an die M1 GmbH & Co. KG vermietet. Mit Wirkung ab dem 01.12.2007 rückte die M2 GmbH & Co. KG, die Streithelferin der Klägerin, in die Mieterstellung ein.
Im Jahre 2012 einigte sich die Klägerin mit der Streithelferin darauf, den Gebäudekomplex um den Anbau eines Backvorbereitungsraumes inklusive einer Tiefkühlzelle zu ergänzen. Zur Erarbeitung einer Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung beauftragte die Klägerin die N1. Gegebenenfalls neben dem bauausführenden Unternehmen – was im Verhältnis zu diesem streitig ist – mit der Bauüberwachung beauftragt, war die B1 GmbH.
Die B2 GmbH & Co. KG errichtete dann als Unternehmerin den Gebäudeanbau (sog. Bake-Off Anbau) an die Bestandsimmobilie welcher als Backvorbereitungsraum und als Tiefkühlzelle für den im Erdgeschoss befindlichen M-Markt diente. Der Anbau wurde an die Grenze herangebaut. Der neben dem Anbau befindliche Grünstreifen gehört nicht mehr zum Grundstück der Klägerin.
Die Klägerin als alleinige Versicherungsnehmerin unterhält bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum Neuwert im Tarif Industrie und Gewerbe (IG01) zur Police-Nr. 210 84 341 ######. Unter anderem sind in das Vertragsverhältnis einbezogen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: AVB 10/2010) sowie die besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Sachversicherung (im Folgenden: BB 10/2010). Der Ehemann der Klägerin ist nicht Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz umfasst gemäß Ziff. 62 BB 10/2010 Schäden infolge von Überschwemmung und Rückstau, wobei eine Selbstbeteiligung je Schaden in Höhe von EUR 250,- bei einer Versicherungssumme von EUR 4.830.994,- vereinbart ist.
Nach Ziff. 63 BB10/2010 ist Überschwemmung die
„Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehend[…]