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Krankheitskostenversicherung – Wirksamkeit einer einschränkenden Vertragsklausel

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LG Stade – Az.: 3 S 2/11 – Urteil vom 21.06.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Buxtehude – 31 C 370/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Kammer kommt zu dem gleichen Ergebnis wie die angefochtene Entscheidung, auf deren zutreffende Gründe sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.

Danach kann der Kläger die Beklagte nicht auf weitere Leistung im Zusammenhang mit seiner stationären Heilbehandlung im Juni 2009 in der Seepark-Klinik in Debstedt in Anspruch nehmen. Von den ihm insoweit entstandenen Arztkosten hat die Beklagte zu Recht nur 40 % erstattet. Da der Kläger seinerzeit eine Unterkunft in einem 2-Bett-Zimmer gewählt hat, war die Beklagte nach Maßgabe des zwischen den Parteien für die zwischen ihnen abgeschlossene Krankheitskostenversicherung vereinbarten Tarifs SM 7 berechtigt, von den dem Kläger entstandenen wahlärztlichen bzw. belegärztlichen Kosten lediglich 40 % zu erstatten.

Mit dem Amtsgericht beurteilt auch die Kammer die vorgenannte Vertragsklausel weder als überraschend noch den Kläger unangemessen benachteiligend. Die Vereinbarung in der Tarifbestimmung 4.2 ist überschrieben mit „Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt“. In der nächsten Zeile heißt es sodann, dass nach SM 7 „jedoch die Erstattung für wahlärztliche und belegärztliche Leistungen bei Inanspruchnahme gesondert berechenbarer Unterkunft im 2- oder 1-Bett-Zimmer auf 40 % begrenzt (ist)“. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts Köln in seinem am 08.08.2007 verkündeten Urteil – 118 C 191/07 -, wonach die Überschrift „die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt“ einen Versicherungsnehmer bzw. Leser nicht davon entbindet bzw. in zulässiger Weise veranlasst, den nachfolgenden Text, der eine Beschränkung des Ersatzes von erstattungsfähigen Aufwendungen für den Fall der Inanspruchnahme eines 2- oder 1-Bett-Zimmers vorsieht, nicht zur Kenntnis zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei auch davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Lage ist nachzuvollziehen, was unter dem Begriff „ erstattungsfähige Aufwendungen“ zu subsumieren ist. Diese sind seitens der Beklag[…]


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