LG Wiesbaden – Az.: 8 O 174/08 – Urteil vom 26.04.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.135,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.135,93 € seit dem 31.03.2007 bis zum 06.11.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.135,93 € seit dem 07.11.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.761,08 € vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2008 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer Ausgleich der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen für die Regulierung eines Brandschadens, den der Versicherungsnehmer der Beklagten, welcher in dem Objekt zum fraglichen Zeitpunkt Mieter einer Wohnung war, leicht fahrlässig verursacht hat.
Die Klägerin ist Wohngebäudeversicherung des Objekts … Straße … in Stadt1, für welches eine Zeitwertversicherung bei der Klägerin besteht. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Herrn B, welcher im o. g. Objekt Mieter war. Am 12.07.2003 brach in dem versicherten Gebäude ein Feuer aus, das durch den Versicherungsnehmer der Beklagten leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Klägerin holte zur Schadensfeststellung vorgerichtlich ein Gutachten des Sachverständigen SV1 ein und regulierte auf Basis des von dem Sachverständigen SV1 festgestellten Zeitwertschadens den Schaden durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 122.249,99 € an den Versicherungsnehmer Dr. A. Nachdem die Klägerin ihre Ausgleichsforderung gegenüber der Beklagten beziffert hatte und sich daraufhin weitere Korrespondenz zwischen den Parteien über die Höhe der Ausgleichsforderung anschloss, zahlte die Beklagte am 06.11.2007 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € an die Klägerin. Die Klägerin fordert den Ausgleich eines weiteren Schadens in Höhe von 13.135,93 € sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Sie behauptet, der Netto-Zeitwertschaden an dem Objekt betrage 112.714,49 €. Hiervon seien nicht gedeckte Schäden an Heizungs-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen innerhalb der vom Versicherungsnehmer der Beklagten gemieteten Wohnung herauszurechnen, was einen Betrag in Höhe von 1.185,00 €[…]