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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Versteifung des Fußgelenks aber noch verbleibenden Restfunktionen des Fußes

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LG München II – Az.: 10V O 576/10 – Urteil vom 22.06.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Invaliditätsanspruches.

Für den Kläger besteht bei der Beklagten eine private Unfallversicherung nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 09.12.2005 (Anl. K1), der AUB 2000 mit Stand 01.04.2004 und der BB 500% (Anl. K2). Versicherungsbeginn war der 01.01.2006. Die Invaliditätsleistung (Grundsumme) ist mit 50.000,00 € versichert.

Symbolfoto: Von Hamara/Shutterstock.com

Am 08.09.2006 erlitt der Kläger, wie im Einzelnen dargelegt, verschiedene Verletzungen bei einem Unfall. Diesen meldete er der Beklagten ordnungsgemäß am 19.10.2006. Anschließend machte er Invaliditätsansprüche geltend. Da in einem unfallchirurgischen Gutachten vom 17.10.2007 noch kein endgültiger Dauerzustand festgestellt werden konnte, leistete die Beklagte zunächst nur einen Vorschuss von 8.750,00 €. Nach Vorliegen eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens vom 22.08.2009 rechnete die Beklagte dann mit Schreiben vom 25.08.2009 einen Invaliditätsgrad von 28% (4/10 Beinwert x 70% Gliedertaxenwert) progressiert auf 37% ab und überwies an den Kläger weitere 9.750,00 €.

Der Kläger meint, die Abrechnung der Beklagten sei rechtsfehlerhaft.

In den Gutachten seien die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Verletzungen unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des gesamten Beins bewertet worden. Dabei liege die unfallbedingte Hauptbeeinträchtigung in der nahezu vollständigen Funktionsunfähigkeit seines rechten Fußes aufgrund der Versteifung. Seine Kniebeschwerden seien als Ausstrahlung derselben zu werten. Der Grad der Invalidität sei deshalb nach AUB 2000 Ziffer 2.1.2.2.1. unter Abstellen auf die Funktionsbeeinträchtigung des Beines bis zur Mitte des Oberschenkels mit 8/10 Beinwert zu bemessen. Die vereinbarte Gliedertaxe mache keinen Unterschied zwischen noch funktionsfähigen Körperteilen und[…]


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