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Unfallversicherung – Invaliditätsleistung wegen eines Bandscheibenvorfalls infolge eines Sturzes

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OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 149/10 – Urteil vom 14.06.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag gegen die Beklagte wegen des angeblichen Unfallereignisses vom 15.11.2006 nicht zu.

Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Bandscheibenvorfall, den er als Verletzungsfolge beklagt, infolge eines Unfalls im Sinne des 1.3 AUB eingetreten ist.

Aus der Schilderung des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass das Ereignis vom 15.11.2006, das nach Auffassung des Klägers für den im April 2007 operierten Bandscheibenvorfall ursächlich war, ein Unfall im Sinne des 1.3 AUB war. Voraussetzung eines Unfalls ist zunächst ein Einwirken der Außenwelt auf den Körper des Verletzten. Eigene willensgesteuerte Bewegungen können nur dann zu einem Unfall führen, wenn sie die Verletzung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben. Nicht ausreichend ist danach, dass ausschließlich die gewollte oder unwillkürliche (ungeschickte) Eigenbewegung die Gesundheitsbeschädigung bewirkt. So sind z.B. ein Umknicken ohne weitere äußere Umstände oder eine ungeschickte Bewegung beim Tragen oder Heben von Lasten keine Unfälle (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 178, Rdnr. 4 m.w.Nachw.).

Der Kläger behauptet, den Bandscheibenvorfall habe er bei dem Versuch erlitten, einen von einem Handwagen rutschenden Karton aufzufangen, hierbei habe er das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich aber nicht, dass eine Einwirkung auf die Wirbelsäule mit der – angeblichen – Folge eines Bandscheibenvorfalls erst durch den Aufprall auf den Boden ausgelöst worden ist – der Kläger behauptet insbesondere nicht, mit dem Rücken auf den Boden aufgeschlagen zu sein – oder bereits bei einer ungeschickten Bewegung im Zusammenhang mit dem Versuch, das Herunterrutschen des Kartons zu verhindern. Wenn er sich hierbei nur „verhoben“ hat, weil die Last des Kartons zu schwer war oder er ihn ungeschickt umfasst hat, wäre die gewollte Eigenbewegung und kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis Ursache des angeblich hierbei erlittenen Gesundheitsschadens. Etwas anderes[…]


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