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OLG Hamm – Az.: I-20 U 37/10 – Urteil vom 23.03.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.808,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden der Klägerin zu 10% und dem Beklagten zu 90% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. [...] Weiterlesen
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