Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 297/09-76 – Urteil vom 29.06.2011
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2009 – Az: 14 O 413/08 – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 20.976,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.976,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Krankentagegeld.
Zwischen den Parteien besteht ein Krankenversicherungsvertrag gemäß Versicherungsschein (Nr. …) vom 20.06.2007 (Bl. 6 d.A.), der eine Krankentagegeldversicherung umfasst. Diese sieht Leistungen von 114,00 EUR täglich ab dem 15. Tag vor. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung in Form der MB/KT 94 zugrunde (Bl. 38 d.A.).
Der Kläger ist freiberuflicher Notarzt, der zu Unglücksfällen hinzugerufen wird. Am 21.01.2007 ließ er sich wegen einer Arthrose am rechten Knie operieren. Vom 29.10.2006 bis zum 17.04.2007 und vom 14.12.2007 bis zum 13.05.2008 leistete die Beklagte das vereinbarte Krankentagegeld.
Zu einer von der Beklagten verlangten Untersuchung am 28.01.2008 erschien der Kläger nicht, weil ihn das Aufforderungsschreiben hierzu nicht rechtzeitig erreichte. Den Nachuntersuchungstermin am 21.02.2008 (Bl. 10 d.A.) bei Dr. Z. in Bad Nauheim, der von der IMB beauftragt worden war, nahm er dagegen wahr.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 (Bl. 16 d.A.) ließ der Kläger durch den von ihm früher beauftragten Rechtsanwalt E. das Gutachten von Dr. Z. zurückweisen, auf dessen Befangenheit hinweisen und der Beklagten eine Frist bis zum 06.05.2008 zur Zahlung von offenstehendem Krankentagegeld setzen.
Sym[…]