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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls

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LG Düsseldorf – Az.: 11 O 259/09 – Urteil vom 26.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für den PKW Audi A4 2.0 mit dem amtlichen Kennzeichen X eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

Vom 21.06. bis 29.07.2008 hielten sich die Klägerin sowie deren Ehemann zum Urlaub bei den Schwiegereltern der Klägerin in Banja Luka (Bosnien) auf. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Kaskoentschädigung mit der Begründung, der vorgenannte PKW sei während dieses Urlaubs in Bosnien von unbekannten Tätern entwendet worden.

Symbolfoto: Von Sergey Mironov/Shutterstock.com

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Der PKW Audi sei in der Nacht vom 11. auf den 12.07.2008 aus der Garage, die zum Haus ihrer Schwiegereltern gehöre, entwendet worden. Die Zeugin A habe am Morgen des 12.07.2008 gegen 6.00 Uhr bemerkt, dass das Garagentor geöffnet und der am Vorabend in der Garage abgestellte PKW der Klägerin verschwunden gewesen sein. Es hätten sich Hebelspuren im Bereich des äußeren Haustürschlosses der oberen Wohnung befunden. Die Tür selbst sei verschlossen gewesen. Weil es demzufolge offenbar misslungen sei, die Tür gewaltsam zu öffnen, dürften der oder die Täter über den seitlich rechts befindlichen Balkon bzw. die Balkontür in die oberen Räumlichkeiten gelangt sein. Die Balkontür sei wegen der hohen Außentemperaturen während der Nacht offen gelassen worden. Aus der oberen Wohnung hätten der Täter oder die Täter die Herrenhandtasche des Ehemannes der Klägerin, in der sich der Fahrzeugschein für den PKW Audi, der Führerschein der Klägerin, der Autoschlüssel, der bosnische Personalausweis, die TÜV-AU-Bescheinigung, der Radiopass/Codekarte und etwas Bargeld befunden hätten, entwendet. Da der Garagenschlüssel nicht gefunden worden sei, sei man dann – wie Aufb[…]


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